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Code of Conduct

Code of Conduct der Montana GmbH & Co KG, Nußloch, der Betty Barclay GmbH & Co. KG, Nußloch, der Betty Barclay International GmbH, Nußloch, der Vera Mont GmbH & Co KG, Nußloch, der Gil Bret GmbH & Co KG, Nußloch der Weinberg und Braunschweig AG, Zollikon Präambel Die vorgenannten Gesellschaften der Unternehmensgruppe Betty Barclay produzieren und vertreiben Damenoberbekleidung auf internationalen Märkten. Hierbei erfolgt insbesondere der Beschaffungsprozess für die Waren international in verschiedenen Ländern. Die Gesellschaften sind sich im Rahmen ihrer internationalen Geschäftstätigkeit ihrer ethischen und sozialen Verantwortung bewusst und haben vor diesem Hintergrund die nachfolgenden Grundsätze formuliert, die, sofern noch nicht verwirklicht, in nachhaltiger Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern umgesetzt und weiterentwickelt werden. Vor diesem Hintergrund erklären die Gesellschaften Folgendes: I. Grundlage Nationale Gesetzgebungen bieten jeweils den individuellen Rahmen für die Einhaltung der jeweils vorherrschenden Standards. II. Ungleichbehandlung Wir treten im Rahmen der Gesetze gegen Ungleichbehandlung aufgrund Alter, Religion, Rasse, sozialer Herkunft, Krankheit, Behinderung, Geschlecht, Glaube oder sonstiger persönlicher Eigenschaften ein. III. Koalitionsfreiheit Unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen respektieren wir die Freiheit der Vereinigungen und das Recht auf Kollektivverhandlungen.

IV. Lohnfindung Im Rahmen der zu zahlenden Löhne orientieren wir uns an den gesetzlich bzw. tariflich definierten oder orts- bzw. branchenüblichen Standards. Das Bestreben ist die Zahlung eines sozialverträglichen Lohns, der die ortsüblichen Lebenshaltungskosten des jeweiligen Arbeitnehmers deckt. V. Arbeitszeit - Arbeitssicherheit Gesetzlich vorgegebene Standards hinsichtlich der Arbeitszeiten und Arbeitssicherheit werden beachtet. Wo es keine derartigen Standards gibt werden mit den Vertragspartnern vor Ort Bedingungen geschaffen, die dem Arbeitnehmer ausreichenden Freiraum für Erholung bieten und die die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten. Die regelmäßig zulässige Arbeitszeit pro Woche beträgt 48 Stunden. Im Rahmen einer 7-Tage Woche muß dem Arbeitnehmer mindestens ein Tag zu seiner freien Verfügung angeboten werden. VI. Kinder- und Zwangsarbeit, Gewalt Kinder- und Zwangsarbeit werden nicht geduldet. Hinsichtlich der Kinderarbeit gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen, es sei denn, nationale Regelungen sehen strengere Vorschriften vor, die dann vorgehen. Gewalt gegen Arbeitnehmer, sei es physisch, psychisch, sexuell, verbal oder auf ähnliche Weise wird nicht geduldet. Vertragsbeziehungen zu Lieferanten und Produzenten, die derartige Arbeitsweisen dulden, werden unverzüglich abgebrochen. VII. Ökologische Verantwortung Wir treten für eine verantwortungsbewusste Nutzung bestehender Ressourcen ein unter größtmöglicher Vermeidung umweltschädlicher Wirkungen. Schadstoffbelastungen werden nach dem Stand der Technik vermieden. Unsere Qualitätssicherung arbeitet an der Fortentwicklung resourcenschonender und schadstofffreier Arbeitsweisen.

Code of Conduct

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